Positionen zur Volksabstimmung

Die baden-württembergische Landesverfassung (LVerf BW) sieht in Art. 60 Abs. 3 vor, dass ein Gesetz, über das Landesregierung und Landtag kein Einvernehmen erzielen, auf Antrag eines Drittels des Landtags durch die Landesregierung dem Volk zur Abstimmung gestellt werden kann.

Dazu hat die grün-rote Landesregierung ein Ausstiegsgesetz in den Landtag eingebracht. Dort hat sich jedoch keine Mehrheit ergeben (Grüne dafür; SPD, CDU, FDP dagegen). Die Koalitionsfraktionen SPD und Grüne beantragten daraufhin gemeinsam entsprechend Art. 60 Abs. 3 LVerf BW eine Volksabstimmung, die die Landesregierung beschließt und durchführt.

Wie lässt sich ein Ausstieg rechtlich begründen?

Nach unserer Auffassung kommt ein besonderes Kündigungsrecht nach § 60 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Betracht. Diese Vorschrift ermöglicht zum einen die Kündigung, wenn sich die Verhältnisse nach Vertragsschluss so wesentlich verändert haben, dass dies ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (Satz 1). Zum anderen gewährt diese Norm ein Sonderkündigungsrecht, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten (Satz 2).

Was sagen Rechtsexperten zu dem Vorhaben?

Die renommierten Staatsrechtler Prof. Dr. Joachim Wieland LL.M. und Prof. Dr. Georg Hermes haben in unserem Auftrag das hier beschriebene Verfahren geprüft und bestätigt (Gutachten).

Prof. Dr. Joachim Wieland LL.M.
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer



Prof. Dr. Georg Hermes
Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Goethe-Universität Frankfurt am Main



Auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hält die Volksabstimmung und den Ausstieg aus S21 über den oben genannten Weg für möglich (Aktenzeichen WD 3 – 3000 – 403/10)