Volksabstimmung und Volksentscheid

Ein Volksentscheid bezeichnet in Deutschland ein Instrument der direkten Demokratie nach Art. 20, Absatz 2 des Grundgesetzes, mit dem das Volk, von dem gemäß dem Artikel „alle Staatsgewalt“ ausgeht, politische Entscheidungen „in Abstimmungen herbeiführen kann.

Der exakte Gesetzestext hierzu lautet wie folgt:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Quelle.

In Volksentscheiden wird im Gegensatz zu Wahlen nicht über die Ernennung von Machthabern und politischen Verantwortlichen entschieden (repräsentative Demokratie) sondern ausschließlich über konkrete Sachfragen. Diese können Entscheidungen auf Ebene der Gemeindepolitik bis hin zu Verfassungsänderungen auf (Bundes)Landebene betreffen. Auf Kommunal- und Landkreisebene wird dabei jedoch spezifischer von Bürgerentscheiden gesprochen.

Im täglichen Sprachgebrauch sowie in lokalen, regionalen und überregionalen Medien werden die Begriffe Volksabstimmung und Volksentscheid in alle Regel synonym gebraucht. Einzige Ausnahme bildet hier Baden-Württemberg wo auch in der Landesverfassung der Begriff „Volksabstimmung“ verwendet wird. Offiziellen Charakter hat der Begriff „Volksabstimmung“ auch in der Schweiz sowie in Liechtenstein, deren Regierungsform stark auf direkter Demokratie basiert.

Eine Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen ist vor allem im politikwissenschaftlichen Kontext bedeutend, wo „Volksabstimmung“ den gesamten Prozess beschreibt, der zu einem Volksentscheid führt (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid), während „Volksentscheid“ lediglich die Abstimmung an sich bezeichnet.

Volksentscheid und Referendum

Auch der Begriff Referendum wird oft fälschlicherweise mit dem Volksentscheid gleichgesetzt. Im Unterschied zum Volksentscheid betrifft ein Referendum jedoch lediglich die Abstimmung des Volkes über einen vom Parlament erarbeiteten und vorgelegten Gesetzesentwurf.

Anders als beim Volksentscheid gehen dem Referendum also nicht die notwendigen Schritte der Volksinitiative und des Volksbegehrens voraus. Auch hat das Parlament die Möglichkeit, eine Volksinitiative abzulehnen, in dessen Folge dann ein Volksentscheid verlangt werden kann. Das Referendum wird hingegen vom Parlament selbst initiiert.

Quorum

Ein Quorum bezeichnet grundsätzlich zweierlei Dinge:

1. Eine notwendige Mehrheit an Ja-Stimmen, die bei einem Volksentscheid erreicht werden muss (Zustimmungsquorum). Ein solches existiert in allen Bundesländern außer Hessen, Bayern und Sachsen (variiert je nach Bundesland zwischen 15 und 33 %).

2. Die notwendige Mindestbeteiligung (Beteiligungsquorum). Ein solches kommt in der Praxis jedoch kaum zur Anwendung und ist lediglich in Rheinland-Pfalz (bei einfachen Gesetzen) sowie im Saarland und in Nordrhein-Westfalen (bei Verfassungsänderungen) festgeschrieben.